Begriffslexikon

Hier werden Ihnen Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbegriffe erklärt.




 
Bauträger
Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das in der Regel in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird, aber auch als Einzelfirma, Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft anzutreffen ist. Der Großteil der Bauträgergesellschaften bewegt sich in einem Segment bis 20,0 Mio. EUR Jahresumsatz und wird mit einer geringen Personaldecke betrieben. Wenige Gesellschaften erzielen weitaus höhere Umsätze, sind zumeist aber an einen Konzern (Bauunternehmung) angebunden oder komunalnah. Zweck der Gesellschaften ist die Erstellung von Wohnraum zur gewerbsmäßigen Veräußerung. Dies erfolgt zumeist durch Kauf und Entwicklung eines Grundstücks. Die Entwicklung beinhaltet die Beauftragungen sämtlicher Bauleistungen von der Architektenplanung über die behördlichen Genehmigungen bis zur Bauausführung. Eigene Bauleistungen werden zumeist nicht erbracht. Die entwickelten Wohneinheiten werden vollständig verkauft. Der Gewinn des Bauträgers ergibt sich aus der Differenz der Gesamtkosten zur Erstellung des Wohnraumes und der erzielten Verkaufspreise.

Der Bauträgervertrag ist rechtlich betrachtet eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag und unterliegt den strengen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Insbesondere, wenn der Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem die Bauleistungen noch nicht abgeschlossen sind, beinhaltet der Vertrag werkvertragliche Elemente. Die MaBV regelt die zu leistenden Abschlagszahlungen entsprechend des aktuellen Bautenstandes. Der Bauträger verpflichtet sich, das Objekt entsprechend einer vereinbarten Baubeschreibung zu errichten und sodann an den Kunden / Käufer zu übergeben ihm das Eigentum an dem Objekt zu verschaffen.

Der Bauträgervertrag ist, da Grundbesitz verkauft wird, notariell zu beurkunden.

Da der einzige Vertragspartner des Kunden der Bauträger ist, ist eine direkte Abstimmung mit Handwerkern und Firmen nicht erforderlich und andererseits auch nur mit Zustimmung und Mitwirkung des Bauträgers möglich.

Der Bauträger ist gegenüber dem Erwerber für eine einwandfreie Ausführung verantwortlich und muss dafür sorgen, dass alle Mängel beseitigt werden, die während der Bauzeit oder innerhalb der darauf folgenden Gewährleistungszeit auftreten.

Die Tätigkeit des Bauträgers unterliegt den Beschränkungen des § 34 c Gewerbeordnung und erfordert eine Genehmigung hiernach.
Siehe auch:
Notar
Grundbesitz
Baubeschreibung

 

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